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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Planungskompromisse: Nur eine umfassende Beratung in der Lph 1 vermeidet Ihre Haftung

    | Es lohnt sich für Sie nicht, bei fachtechnischen Erfordernissen des lieben Friedens willens klein beizugeben. Die Rechtsprechung bürdet Ihnen die Haftung selbst dann auf, wenn das Werk Mängel aufweist, wenn oder weil der Auftraggeber notwendige Besondere Leistungen nicht beauftragt hat. Ziehen Sie daraus für Ihre Beratung des Auftraggebers in der Lph 1 die richtigen Konsequenzen. |

    Architekt haftet für Nichtgenehmigung der Freibad-Planung

    Ein Generalplaner war mit der Planung eines Freibads beauftragt. Die Planung war nicht genehmigungsfähig, weil sie EU-Lärmschutzrichtlinien nicht einhielt. Der Bauherr kündigte den Vertrag, weil der Planer seine Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt hatte.

     

    Der Planer wehrte sich vor Gericht mit dem Argument, dem Bauherrn sei das „schalltechnische“ Genehmigungsrisiko durchaus bekannt gewesen. Aber er habe entschieden, das Projekt so weiterzuführen. Das reichte dem Gericht nicht aus. Der Bauherr muss sich unmissverständlich über die Tragweite des Mangelrisikos bewusst sein. Dass ein gewisses Genehmigungsrisiko besteht und der Bauherr davon weiß, reicht nicht, um sich als Planer aus der Verantwortung zu stehlen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.2.2015, Az. 19 U 32/13, Abruf-Nr. 146478; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 2.12.2015, Az. VII ZR 50/15).