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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Planer hat auch Haftungsrisiken gegenüber unbeteiligten Dritten

    | Das OLG Naumburg hat klargestellt, dass einem Immobilienbesitzer gegenüber einem Planungsbüro selbst dann Schadenersatzansprüche zustehen können, wenn zwischen den beiden gar kein Vertragsverhältnis bestand. Nehmen Sie dies zum Anlass und prüfen Sie, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung solche Risiken gegenüber Dritten abdeckt. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Ingenieurbüro eine Wasserkraftanlage geplant. Im Flusslauf oberhalb entstand damit ein Stau, der die Standsicherheit einer dort stehenden Brücke gefährdete, weil eine strömungstechnisch ausgelöste Erosion einen Brückenpfeiler auf Dauer in Leidenschaft zog. Die Brücke gehörte einer Landesdienststelle. Diese hatte mit der Wasserkraftanlage unterhalb der Brücke nichts zu tun. Trotzdem bejahte das OLG einen Schadenersatzanspruch der Landesdienststelle gegen den Planer, weil eine unmittelbare Auswirkung auf einen Dritten (den Besitzer der Brücke) vorlag (OLG Naumburg, Urteil vom 24.4.2014, Az. 1 U 27/11; Abruf-Nr. 142859).

     

    Wichtig | Beachten Sie, dass die Haftungsansprüche Dritter unberührt von den werkvertraglichen Ansprüchen des Bauherrn gegen seinen Planer gelten und daher auch unterschiedliche - längere - Verjährungszeiträume vorliegen können. Die vom OLG ins Blickfeld gerückten Risiken können an den unterschiedlichsten Stellen auftreten. So kann auch ein Nachbar wegen baugrundbedingter Auswirkungen auf sein Grundstück noch Jahre, nachdem die Baumaßnahme seines Nachbarn (= Ihres Bauherrn) fertiggestellt wurde, Schadenersatzansprüche gegen Ihr Planungsbüro geltend machen. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Betriebshaftpflichtversicherung solche Risiken abdeckt.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 2 | ID 42961888