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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    OLG Düsseldorf: Das unterscheidet Bau- von Lieferleistungen

    | Das OLG Düsseldorf hat die Frage geklärt, was Bau- und was Lieferleistungen sind. Diese Frage stellt sich in der Regel dann, wenn Anlagen der Ausstattung fest in ein Gebäude eingebaut werden und es um das richtige Vergabeverfahren (VOL oder VOB), und - bei privaten Baumaßnahmen - um die zutreffende baurechtliche Einordnung geht. |

     

    Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter sind Bauleistungen, die etwa zur Anwendung der VOB/B führen, Arbeiten, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Wird ein Gebäude zu einem bestimmten Zweck errichtet, gehören alle Leistungen zu dem Bauwerk, die es erst funktionsfähig machen. Ein Neueinbau fällt danach unter den Begriff der Bauleistung, wenn die Anlagen für das Bauwerk von wesentlicher Bedeutung sind. Das trifft bei einem Planetarium mit einer Kuppel (Durchmesser 12,5m) zu. Das Kriterium „wesentlich“ ist hier erfüllt, weil das Planetarium ohne die Einbauten seinen primären Zweck nicht erfüllen kann. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.8.2012, Az. 23 U 162/11; Abruf-Nr. 123556).

     

    Wichtig | Solche Fragestellungen sind reines Baurecht und daher nicht von Planungsbüros im Rahmen der Inhalte der Leistungsbilder nach HOAI zu behandeln. Die Festlegung des Vergabeverfahrens ist Sache des Auftraggebers.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 2 | ID 36841000