Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Öffentlich geförderte Projekte: Vermeiden Sie ungünstige Vertragsbedingungen

    | Planen Sie regelmäßig - auch private - Projekte, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden? Dann vermeiden Sie Vereinbarungen im Planungsvertrag, dass die Auflagen und Bedingungen des Förderbescheids als Vertragsbestandteil gelten. Sonst haften Sie dem Auftraggeber nämlich eventuell dafür, wenn er Fördergelder nicht bekommt oder zurückzahlen muss, weil Auflagen nicht erfüllt worden sind. |

     

    Planung einer privaten Krawattenfabrik

    In einem Fall vor dem VG Oldenburg hatte eine Behörde für den Bau einer privaten Krawattenfabrik zunächst Fördermittel gewährt. Später wurde der Bewilligungsbescheid widerrufen, weil mit der Maßnahme etwas zu früh begonnen wurde. Im Bewilligungsbescheid stand, dass die Maßnahme ab 24. September 2009 durchzuführen sei. Tatsächlich wurde eine Rechnung für Fertigteile bereits mit Datum vom 10. September 2009 bezahlt.

     

    Die Sache kam heraus, weil der Fördermittelgeber auch bei privaten Maßnahmen später die Rechnungen prüft. Der Verstoß (vorzeitiger Maßnahmebeginn) führte dazu, dass dem Krawattenfabrikaten die öffentlichen Fördermittel wieder entzogen wurden (VG Oldenburg, Urteil vom 10.1.2013, Az. 12 A 405/11; Abruf-Nr. 132791).

     

    Wichtig | Wäre die Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen des Förderbescheids hier auf den Planer delegiert gewesen (durch entsprechende Regelungen im Planungsvertrag), hätte ein Fehler in der Terminplanung des Architekten vorgelegen, für den er gehaftet hätte.

     

    Planungsleistungen als „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“?

    Eine kleine Entwarnung kommt zumindest vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen. Es hat klargestellt, dass Planungsleistungen und Bodenuntersuchungen nicht als - förderschädlicher - vorzeitiger Maßnahmebeginn gelten, weil die Leistungen in der Regel erforderlich sind, um überhaupt einen sachgerechten Förderantrag stellen zu können (OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.9.2012, Az. 8 LB 58/12; Abruf-Nr. 132792).

     

    FAZIT | Büros, die sich im Planungsvertrag verpflichten, ihren Leistungen die Auflagen und Bedingungen aus Förderbescheiden zugrunde zu legen, sollten unbedingt das Kleingedruckte lesen. Das Risiko besteht insbesondere darin, dass die öffentliche Förderung an Auflagen gebunden ist, deren Nichtbeachtung den Komplettverlust der Förderbeträge zur Folge haben kann. Wir empfehlen deshalb, solche Verpflichtungen nur dann einzugehen, wenn Sie es selbst in der Hand haben, die Einhaltung von Auflagen im Rahmen Ihrer sonstigen Pflichten steuern zu können.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 20 | ID 39189600