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  • · Nachricht · Vertragsrecht

    Objektplaner muss sich mit der Nachbarbebauung befassen

    | Der Objektplaner muss sich mit der angrenzenden Bebauung befassen. Erforderlichenfalls muss er fachlichen Rat von (weiteren) Experten einholen. Es gehört zu den Grundkenntnissen eines Objektplaners, dass mit dem geplanten Bauwerk und seinen Baubehelfen der Gründungshorizont einer vorhandenen Nachbarbebauung beeinflusst wird (OLG Jena, Urteil vom 17.09.2015, Az. 1 U 531/14, Abruf-Nr. 197766 ; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 30.08.2017, Az. VII ZR 245/15 |

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 2 | ID 45016163