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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Honorarklage ja oder nein: So läuft der Weg durch die Instanzen bis zum BGH

    | Lohnt es sich, mein Recht bei einer Honorarstreitigkeit vor Gericht durchzusetzen? Welches Gericht ist in dem Fall zuständig? Und was passiert, wenn ich verliere? Ist dann Schluss oder kann bzw. soll ich weiterklagen? Diese Fragen sind wohl jedem von Ihnen schon einmal durch den Kopf gegangen. Sollten Sie bisher keine verständliche Antworten darauf erhalten haben - hier sind sie. |

    Der Rechtsweg bei zivilrechtlichen Klagen

    In Deutschland gibt es Amtsgerichte, Landgerichte, rund 25 Oberlandesgerichte (in Berlin Kammergericht genannt) und den Bundesgerichtshof (BGH). Wer möchte, dass sein Streit von einem Gericht per Urteil entschieden wird, reicht Klage ein. Bei welchem er richtig ist, steht im Gesetz. Im Regelfall gibt es drei Instanzen: die Eingangs-, die Berufungs- und die Revisionsinstanz.

     

    Das gilt für zivilrechtliche Verfahren. Also immer dann, wenn zwei Personen - auch juristische wie etwa eine GmbH - Ansprüche gegeneinander geltend machen. Zudem gibt es Sonderverfahren, wie zum Beispiel den einstweiligen Rechtsschutz, wenn eilig eine Entscheidung gefällt werden muss.

     

    Ab dem Landgericht brauchen Sie einen Anwalt

    Beim Amtsgericht beginnt ein Verfahren in HOAI-Sachen, wenn der Streitwert bis 5.000 Euro beträgt. Hier entscheidet ein Einzelrichter. Wird über mehr Geld gestritten, ist das Landgericht die Eingangsinstanz. Hier urteilt eine Kammer, die in der Regel aus drei Richtern besteht. Beim Landgericht muss man sich übrigens von einem Anwalt vertreten lassen, vor dem Amtsgericht nicht.

     

    Gegen das Urteil der ersten Instanz kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Grundsätzlich - aber nicht immer. Ging es vor einem Amtsgericht um 600 Euro oder weniger, und ist der Richter nicht davon zu überzeugen, die Berufung zuzulassen, ist hier Schluss. Ansonsten geht der Rechtsstreit entweder vom Amts- zum Landgericht oder vom Land- zum Oberlandesgericht. An die Fakten, die die Richter in der ersten Instanz ermittelt haben, sind die nachfolgenden Kollegen gebunden. Kommen aber neue Informationen und Beweise auf den Tisch, können sie diese berücksichtigen.

     

    Der Weg zum BGH nach Karlsruhe

    Anschließend gibt es zwei Wege nach Karlsruhe: die Revision, mit der Rechtsfehler gerügt werden können, oder die Nichtzulassungsbeschwerde.

     

    Die Revision findet nur statt, wenn

    • das Berufungsgericht diese in seinem Urteil oder
    • der BGH auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.
    • Dass eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich eingelegt werden kann (mit der Folge, dass die Revision zuzulassen ist), erfordert zwei Dinge:
    • 1.Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 Euro.
    • 2.Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (also des BGH).

     

    Wichtig | Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht da-
rum, ob das Urteil der Vorinstanz fehlerfrei ist. Der BGH prüft nur, ob eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt. Die Zulassung der Revision liegt also nicht im Belieben des BGH. Das hat zur Folge, dass Nichtzulassungsbeschwerden nur selten Erfolg haben. So sind im Jahr 2012 beim für die Bauplaner zuständigen VII. Zivilsenat des BGH 340 Beschwerden eingegangen. Erfolgreich waren aber nur 54, das entspricht rund 16 Prozent. Diese Quote sollte man kennen, wenn man Nutzen und Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde abwägt.

    Der Instanzenzug im Überblick

    Die Grafik führt Ihnen den dreistufigen Instanzenzug vor den Zivilgerichten noch einmal vor Augen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 22 | ID 42442850