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  • 28.11.2013 · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Gewährleistungsfrist beginnt erst mit Abnahme der Lph 9

    | Wird ein Planungsbüro mit Leistungen einschließlich der Leistungsphase (Lph) 9 beauftragt, hat es seine Leistungen vertragsgemäß erst erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Lph 9 erfüllt sind. Stellt das Büro bereits nach Abschluss der Lph 8 eine Schlussrechnung, liegt in der vorzeitigen Bezahlung weder eine konkludente Abnahme der insgesamt zu erbringenden noch eine konkludente Teilabnahme der bis zur Lph 8 erbrachten Leistungen. Eine Teilabnahme nach der Lph 8 setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus (BGH, Urteil vom 10.10.2013, Az. VII ZR 19/12; Abruf-Nr. 133495 ). |