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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Gestaltung für Generalplanerverträge: Fachplaner in stille Gesellschaft einbinden

    | Mit das empfindlichste Generalplanerrisiko besteht darin, dass Sie Fachplaner honorieren müssen, obwohl Sie möglicherweise für deren Leistungen vom Auftraggeber noch gar kein Honorar bekommen haben. Liquiditätslücken drohen auch, wenn Ihr Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Zahlt er Abschlagsrechnungen nicht, müssen Sie Subplaner trotzdem bezahlen. Dieses Vorleistungsrisiko können Sie mit vertraglichen „pay-when-paid-“Klauseln aushebeln. Weil diese vor Gericht aber selten halten, sind Alternativen gefragt. Eine ist die Einrichtung einer stillen Gesellschaft. |

    Das Konstrukt in der Praxis

    Das Konstrukt besteht darin, dass Sie gegenüber dem Bauherrn ganz normal als Generalplaner auftreten. Die Fachplanerleistungen beziehen Sie jedoch nicht über entsprechende Ingenieurverträge, sondern durch die Bildung einer stillen Gesellschaft mit den Sonderfachleuten, ähnlich einer Arge.

     

    Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft - normalerweise eine GbR. Sie tritt nach außen nicht in Erscheinung. Im Außenverhältnis zum Bauherrn agiert allein der Generalplaner. Er betreibt alle Geschäfte im eigenen Namen. Aus allen Verträgen, die er schließt, wird nur er berechtigt und verpflichtet.