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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Generalplaner haftet nicht mehr: Kann er trotzdem Ansprüche an Subplaner weiterreichen?

    | Bei Generalplanungsverträgen kommt es oft vor, dass zwischen dem Generalplaner und dem Bauherrn die Verjährungsfrist zu einem anderen Termin zu laufen beginnt als zwischen General- und Subplaner. Das OLG Stuttgart hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob ein Generalplaner eine Schadenersatzforderung des Bauherrn an den Subplaner wegen mangelhafter Planung des Subplaners unreflektiert durchreichen darf, um dem Bauherrn - in der Konsequenz - das Subplanerhonorar zu sparen, wenn die Verjährungsfrist zwischen Bauherr und Generalplaner schon abgelaufen ist. |

    Der Fall: Subplaner klagt gegen Generalplaner

    Im konkreten Fall wollte der Subplaner, ein Ingenieurbüro für technische Ausrüstung, das vom Generalplaner zurückbehaltene Honorar bei ihm einklagen. Der Generalplaner berief sich auf - unbestrittene - Planungsfehler des Subplaners und weigerte sich, das volle Honorar zu zahlen. Die Gewährleistungsfrist zwischen dem Generalplaner und dem Bauherrn war abgelaufen, die zwischen General- und Subplaner aber noch nicht.

     

    Der Bauherr hatte die Mängel erst gerügt, als die Verjährungsfrist im Vertragsverhältnis Bauherr - Generalplaner abgelaufen war. Die Besonderheit bestand im konkreten Fall noch darin, dass zwischen Bauherr und Generalplaner eine langjährige Geschäftsbeziehung bestand, die der Generalplaner nicht aufs Spiel setzen wollte. Um dem Bauherrn entgegenzukommen, wollte der Generalplaner die Mangelrüge nun einfach durchreichen und das entsprechende Honorar beim Subplaner einbehalten. Begründung: Im Vertragsverhältnis Generalplaner - Subplaner bestehe ja noch eine ordnungsgemäße Gewährleistungspflicht. Dass die Gewährleistungsfrist zwischen Generalplaner und Bauherr schon abgelaufen ist, gehe den Subplaner nichts an.