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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Förderbescheid als Vertragsbestandteil: Haftungsrisiko bei der Ausschreibung vermeiden

    | Wenn Sie als „vergabebetreuendes“ Büro gegen Auflagen aus dem Förderbescheid verstoßen, riskieren Sie, schadenersatzpflichtig zu werden. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Thüringen. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |

     

    Planer schreibt Bauabschnitt für Gewerbegebiet falsch aus

    Im konkreten Fall erschloss eine Kommune ein Gewerbegebiet. Mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte sie ein Ingenieurbüro. Im Ingenieurvertrag stand, dass das Büro die Fördermittelvorgaben des Landesverwaltungsamts beachten muss. Der Förderbescheid regelte, dass die Ausschreibung des zweiten Bauabschnitts in einzelnen Fachlosen erfolgen muss. Das Ingenieurbüro folgte dem aber nicht. Es erstellte die Ausschreibungsunterlagen so, dass in einem einzigen Los ausgeschrieben wurde. Weil das einen Verstoß gegen die Förderbestimmungen darstellte, kürzte das Landesverwaltungsamt Thüringen der Kommune die Fördermittel. Die Kommune verklagte das Büro auf entsprechenden Schadenersatz.

     

    Planer unterliegt in 2. Instanz

    Während die 1. Instanz (LG Erfurt) die Klage noch mit der Begründung abwies, das Ingenieurbüro habe von der Zulässigkeit der Gesamtvergabe ausgehen dürfen, sahen das das OLG und der BGH anders. Das Ingenieurbüro hatte die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt, weil es den 2. Bauabschnitt in einem Los ausgeschrieben hatte. Im Planungsvertrag war eindeutig geregelt, dass die Förderbestimmungen einzuhalten sind (OLG Thüringen, Urteil vom 17.02.2016, Az. 7 U 610/15, Abruf-Nr. 202419; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 10.01.2018, Az. VII ZR 54/16).