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  • · Nachricht · Vertragsrecht

    Echter Stufenvertrag: Verjährt jede Stufe eigenständig?

    | Beim „echten“ Stufenvertrag werden nur die Leistungen der zunächst beauftragten Stufe(n) Vertragsbestandteil. Später beauftragte Stufen stellen einen eigenständigen Vertrag dar. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche läuft deshalb für jede Vertragsstufe separat. Diese Auffassung vertritt nach dem OLG Dresden und dem OLG Brandenburg nun auch das OLG Naumburg. Baurechtsexperten halten aber dagegen. |

     

    Das OLG Naumburg begründet seine Auffassung ‒ kurz gefasst ‒ wie folgt: Beim „echten“ Stufen- oder Optionsvertrag ist die spätere Beauftragung als rechtlich eigenständiger Vertrag zu werten. Wird der Architekt zunächst nur mit einer Lph beauftragt und werden ihm später weitere Leistungen übertragen, hat die Bewertung der Mangelfreiheit der zuerst beauftragten Leistung getrennt von der Bewertung der zuletzt beauftragten Leistungen zu erfolgen (OLG Naumburg, Urteil vom 18.11.2021, Az. 2 U 155/20, Abruf-Nr. 227140).

     

    Wichtig | Wie erwähnt, wird diese Rechtsauffassung vom OLG Brandenburg (Urteil vom 16.03.2016, Az. 4 U 19/15, Abruf-Nr. 190137) und vom OLG Dresden (Urteil vom 17.06.2010, Az 10 U 1648/08) geteilt. In diesen drei OLG-Bezirken dürfte man sich also auf sicherem Terrain bewegen. Ob das woanders genauso ist, ist offen. Manche Baurechtsexperten sehen die Sache nämlich anders. Heiko Fuchs von Kapellmann & Partner verweist in „ibr-online“ z. B. auf den Beck‘schen HOAI- und Architektenrechtskommentar von Fuchs/Berger/Seifert. Autor Dr. Andreas Berger vertrete in seiner Kommentierung der §§ 650p ff. (Rz. 46 ff) die Meinung, dass die Auslegung des Stufenvertrags regelmäßig dazu führen wird, dass durch den Abruf der ursprüngliche Vertrag bei gleichbleibenden (konkretisierten) Leistungszielen und sonstigen Vertragsbedingungen erweitert und kein neuer Vertrag begründet werde.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 2 | ID 47809625