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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    BGH: Auftraggeber muss Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen

    | Wer behauptet, dass eine Baukostenobergrenze vereinbart ist, muss dies auch beweisen. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Streit: Baukostenobergrenze oder nur Baukostenschätzung

    Im konkreten Fall behauptete der Bauherr, dass eine Baukostenobergrenze in Höhe von 600.000 Euro vereinbart und der Architekt damit auch einverstanden war. Der Architekt seinerseits behauptete, er habe nur eine Baukostenschätzung übergeben. Diese habe Gesamtkosten in Höhe von 1,2 Mio. Euro ausgewiesen, und diese habe der Bauherr auch akzeptiert.

     

    Das OLG hatte dem Bauherrn noch Recht gegeben. Der Architekt hätte den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine Baukostenobergrenze vereinbart gewesen sei. Diese bestimme die anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung (OLG Jena, Urteil vom 20.06.2013, Az. 1 U 1032/12).