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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Bauherr vergleicht sich mit GU: Kann er den Planer dafür in Haftung nehmen?

    Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden. Das hat das OLG Stuttgart entschieden. Rechtskräftig ist das Urteil, das für den Planer gut und seinen Bauherrn schlecht ausgegangen war, noch nicht. Denn der Bauherr hat NZB beim BGH eingelegt.

     

    Um diesen Fall ging es beim OLG Stuttgart

    Ein Bauherr hatte einen Tragwerksplaner mit der Erstellung der Bewehrungspläne für ein Großbauprojekt beauftragt. Die Baugenehmigung erlaubte den Baubeginn erst nach Freigabe der Bewehrungspläne durch den Prüfingenieur. Die Pläne waren von Beginn an vom Prüfingenieur wiederholt beanstandet worden. Sie mussten mehrfach überarbeitet werden. Das zog sich von Juli 2018 bis März 2019 hin. Der GU machte daraufhin über vier Mio. Euro als Schadenersatz geltend und drohte mit einer Kündigung des Vertrags. Um diese abzuwenden, einigte sich der Bauherr mit dem GU per Vergleich auf eine Zahlung von zwei Mio. Euro – und wollte sich das Geld vom Tragwerksplaner zurückholen. Es ging vor Gericht.

     

    Darum hat das OLG die Haftung des Planers abgelehnt

    Das OLG Stuttgart hat den Tragwerksplaner von der Schadenersatzpflicht freigesprochen. Es begründet das u. a. wie folgt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026, Az. 10 U 72/25, Abruf-Nr. 254389):