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  • · Nachricht · Vertragsrecht

    Am Bautagebuch geht kein Weg vorbei

    | Wenn Sie die Grundleistungen der HOAI vereinbart haben, müssen Sie ein Bautagebuch führen. Ansonsten darf Ihnen der Auftraggeber das Honorar mindern (und hat auch bessere Aussichten, Ihnen ein Pflichtverschulden in der Lph 8 nachzuweisen). Das hat das OLG Düsseldorf im Einvernehmen mit dem BGH (endgültig) klargestellt. |

     

    Das Bautagebuch dient dazu, das Baugeschehen in geeigneter Form zu dokumentieren. Führen Sie es nicht, darf der Auftraggeber Ihr Honorar kürzen. Er muss Ihnen keine Möglichkeit zur Nachbesserung geben, weil er von einem nachträglich vorgelegten Bautagebuch keinen Nutzen hat. Bautagesberichte sind überdies „Urkunden“, die bei Auseinandersetzungen als Beweismittel herangezogen werden. Urkunden müssen authentisch sein. Nachträglich angefertigte Bautagesberichte sind dies aber nicht. Sie sind für den Auftraggeber nicht zumutbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015, Az. 23 U 13/13, Abruf-Nr. 200195; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 14.12.2017, Az. VII ZR 226/15).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 1 | ID 45193560