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  • · Fachbeitrag · Schnittstelle zwischen Planer und GU

    Projektentwicklung: Vertragskonstellationen mit GU können für Planer Sprengstoff enthalten

    | Neben den klassischen Planungs- und Überwachungsleistungen erbringen Architektur- und Ingenieurbüros bei Projektabwicklungen oft weitere „planungsnahe“ Leistungen, zum Beispiel die Freigabe von Ausführungsplanungen des GU. Typisches Beispiel ist, dass der GU die Ausführungsplanung selbst erstellt und der Architekt diese freigeben soll. Solche Vertragskonstellationen enthalten sowohl für den Planer als auch die Bauherren eine Menge Risiken, die es zu beachten und zu minimieren gilt. |

    OLG Köln: Planer haftet für Ausführungsplanung des GU

    Ausgangspunkt ist eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln. Deren Grundaussage lautet: Ein Architekt, der die Leistungsphasen 1 bis 4 erbringt und in einem weiteren Schritt die - an den mit der Bauausführung beauftragten GU outgesourcte - Ausführungsplanung zu genehmigen und freizugeben hat, haftet auch für (neue) Planungsinhalte, die vom GU erstellt worden sind (OLG Köln, Urteil vom 12.1.2012, Az. 7 U 99/08; Abruf-Nr. 120636).

     

    Der Fall: Planprüfung und Freigabe anderer Leistungen

    Dem Urteil lag folgende Konstellation zugrunde: Das Architektur- oder Ingenieurbüro wird mit der Planung bis zur Leistungsphase 4 beauftragt. Anschließend wird der GU mit der Ausführungsplanung und der Bauausführung beauftragt. Dabei wird vereinbart, dass der GU die Vorgaben aus den ihm bübergebenen Leistungen und der Baugenehmigung einhalten muss. Um eine „Sicherheitsschleuse“ einzuziehen, beauftragt der Bauherr das Planungsbüro, die vom GU erstellte Ausführungsplanung freizugeben.