· Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge
Formgerechter Auftrag und dennoch unwirksam: Umgehung des Vergaberechts lohnt sich nicht
| Ein Planungsvertrag, den die Parteien unter gewollter Außerachtlassung der zwingend erforderlichen Vergaberechtsregelungen (Ausschreibung) geschlossen haben, verstößt gegen die Grundwerte des Vergaberechts und ist sittenwidrig. Es besteht kein Anspruch auf weiteres Honorar. Das hat das OLG Saarbrücken klargestellt. |
Umgehung des öffentlichen Vergaberechts
Im vorliegenden Fall hatten ein öffentlicher Auftraggeber und ein Architekturbüro eine langjährige Geschäftsbeziehung. Als ein neuer Auftrag anstand, teilt der Auftraggeber die Planungsleistungen in verschiedene Teillose unterhalb des Schwellenwerts, um den Auftrag an seinen langjährigen Geschäftspartner erteilen zu können. Der Auftrag wurde erteilt.
Anschließend gab es noch verschiedene Auftragserweiterungen. Das Gesamthonorar umfasste schließlich einen Wert von rund einer Mio. Euro. Der Fall flog auf, der Bauherr kündigte alle Verträge. Der Architekt klagte 470.000 Euro ausstehendes Honorar ein. Der Bauherr reagierte darauf, indem er die bereits gezahlten 730.000 Euro (Abschlagszahlungen) zurückforderte.
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