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  • 01.10.2019 · Nachricht · Objektüberwachung aktuell

    Architekt muss Putzarbeiten bei Kälte untersagen

    | Das Auftragen von Innenputz stellt zwar eine einfache Leistung dar, die nicht überwacht werden muss. Anders sieht die Sache aber aus, wenn Putzarbeiten im Winter ausgeführt werden. Dann muss der Objektüberwacher zumindest stichprobenartig prüfen, dass keine Arbeiten bei Temperaturen unter fünf Grad Celsius vorgenommen werden (OLG Köln, Urteil vom 08.09.2017, Az. 19 U 133/16, Abruf-Nr. 211352 ; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 19.12.2018, Az. VII ZR 234/17). |