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  • · Fachbeitrag · Neues Architekten- und Ingenieurrecht (Teil 3)

    Das neue Anordnungsrecht des Auftraggebers: Gute Folgen für Ihr Planungsänderungshonorar

    von RA Dr. Ralf Averhaus, Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB und Klaus D. Siemon, öbuv SV für Leistungen und Honorare der Architekten

    | Am 01.01.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft getreten. Das BGB enthält jetzt ‒ erstmals ‒ eigene Regeln zum Architekten- und Ingenieurvertrag. Neben den Regelungen zur Zielfindungs- und -erreichungsphase ist das neue Anordnungsrecht des Bestellers (= Ihres Auftraggebers) in § 650b BGB ein Punkt, der für Sie wichtig ist. Erfahren Sie nachfolgend, was es damit auf sich hat und welche Konsequenzen sich für Ihr Honorar, vor allem das Honorar für Planungsänderungen, ergeben. |

    Um diese Paragrafen geht es

    Die Neuregelung in § 650b befindet sich zwar in dem Abschnitt des BGB, der den Bauvertrag regelt. Es gilt durch den Querverweis in § 650q BGB aber auch für Architekten- und Ingenieurverträge. Darum geht es:

     

    §§ 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers

    (1) Begehrt der Besteller (= Ihr Auftraggeber)

     

    1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 2) oder

    2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,

    streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer (= Sie als Architekt oder Ingenieur) ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach S. 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. ... (Anmerkung: Folgewortlaut für Planungsverträge nicht relevant).

     

    § 650q Anwendbare Vorschriften

    (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.

     

    (2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b gelten die Entgeltberechnungsregeln der HOAI in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung frei vereinbar. Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c entsprechend.