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  • · Fachbeitrag · Lph 8

    Überwachung der Bewehrungsarbeiten durch Tragwerksplaner ‒ und die Rolle des Architekten

    | Der Architekt muss im Rahmen der Baukoordination die Gewerke nicht nur zeitlich und fachlich in ökonomischer Hinsicht abstimmen. Er muss auch nachprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und ggf. auch entsprechende Maßnahmen ergreifen. Das hat das OLG Oldenburg zum Thema Überwachung der Bewehrungsarbeiten durch Tragwerksplaner ausgeführt. |

     

    Der Fall vor dem OLG Oldenburg

    Im konkreten Fall (aus dem Einfamilienhausbau) war ein Architekt mit den Lph 1 bis 8 nach HOAI beauftragt, der Statiker mit der Tragwerksplanung. Eine zusätzliche Bauüberwachung durch den Statiker war nicht beauftragt. Nach der Bauausführung stellte sich heraus, dass die Garagendecke und die freistehende Terrassenüberdachung wegen einer unzureichenden Bewehrung nicht tragfähig waren. Beide mussten abgerissen werden. Der Auftraggeber machte hierfür (auch) den Architekten verantwortlich und forderte Schadenersatz in Höhe von 50.000 Euro. Der Architekt entgegnete, er sei nicht zur Überprüfung der Bewehrung verpflichtet gewesen und habe auch nicht für eine Bewehrungsabnahme sorgen müssen. Es ging vor Gericht.

     

    Die Entscheidung des OLG Oldenburg

    Das OLG verdonnert auch den Architekten zur Haftung. Arbeiten an der Bewehrung sind regelmäßig schwierig und gefährlich. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um ein schwieriges Gewerk.