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  • · Fachbeitrag · Keine Kompromisse

    Lph 8: Auch die Einhaltung der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung muss kontrolliert werden

    | Wie intensiv muss die Qualitätsüberwachung der Bauausführung sein? Diese Frage treibt alle Planungsbüros um, weil das vom Verordnungsgeber im Rahmen der Basishonorarsätze geregelte Honorar für die Lph 8 keineswegs so kalkuliert ist, dass alle Bauarbeiten genauestens kontrolliert werden können. Es kommt also darauf an, diejenigen Arbeiten schwerpunktmäßig zu überwachen, die für das Bauwerk von Bedeutung sind. Das OLG Naumburg hat jetzt aber klargestellt, dass auch bei der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben keine Kompromisse erlaubt sind. |

     

    OLG Naumburg setzt Maßstäbe für die Bauüberwachung

    Die Richter haben nämlich klargestellt, dass bei der Herstellung eines mehrschichtigen Wärmedämmverbundsystems Abweichungen von den inhaltlichen Bestimmungen der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung der Produkte und deren Verarbeitung einem Baumangel entsprechen. Mit anderen Worten: Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorgaben sind einem Ausführungsmangel gleichzusetzen. Zu den bauordnungsrechtlichen Vorgaben gehört auch die Einhaltung von Vorschriften, die sich aus den Bauartzulassungen für Bauprodukte ergeben (OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021, Az. 2 U 29/20, Abruf-Nr. 230286).

     

    Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Die Bauüberwachung ist verpflichtet, bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems darauf zu achten, dass die Einzelheiten der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung strikt eingehalten werden. Dazu muss die Bauüberwachung die Ausführung der Arbeiten hinsichtlich des eingesetzten Materials und Personals und der sachgerechten Ausführung stichprobenhaft kontrollieren.