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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Planungsbüro ist kein Empfänger von Baugeld

    | Ein Planungsbüro ist kein Empfänger von Baugeld im Sinne des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (BauFordSiG). Das hat das LG Limburg festgestellt. Es hat einem Subplaner, dessen Auftraggeber (Ingenieurbüro) insolvent geworden war, und der sich sein Honorar deshalb vom Geschäftsführer des Ingenieurbüros persönlich unter Berufung auf das BauFordSiG einforderte, eine Absage erteilt. |

     

    Hintergrund | Das BauFordSiG verpflichtet den Empfänger von Baugeld, dieses zweckentsprechend zu verwenden, das heißt zugunsten von Personen, die vertraglich an der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks beteiligt sind. Zum geschützten Personenkreis gehören auch Architekten und Fachplaner. Das Besondere am BauFordSiG ist, dass für Ansprüche wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld nicht nur die Gesellschaft sondern auch deren Vertretungsorgane (zum Beispiel Geschäftsführer) persönlich haften. Diese persönliche Haftung hat das LG Limburg für die planenden Berufe verneint, weil diese keine Baugeldempfänger seien (LG Limburg, Urteil vom 12.8.2013, Az. 1 O 83/13; Abruf-Nr. 140281).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Honorardurchsetzung gegen insolventen Bauträger“, PBP 4/2010, Seite 1
    • Beitrag „Das neue Bauforderungssicherungsgesetz: So nutzen Sie es zur Honorardurchsetzung“, PBP 2/2009, Seite 4
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 1 | ID 42501319