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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Neu in der HOAI 2013: Abnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen

    | Für ab dem 17. Juli 2013 geschlossene Planungsverträge gilt die HOAI 2013 - und damit auch die neue Regelung zur Abnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen in § 15 HOAI. Von der können Sie aber durch schriftliche Vereinbarung abweichen. Das ist durchaus zu empfehlen.  |

     

    Grundsätzliches zur Abnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen

    Als Architekt oder Ingenieur schulden Sie für Planungs- und Überwachungsleistungen einen Erfolg (= Werkvertrag). Nach BGB gehört eine Abnahme zu einer werkvertraglichen Leistung und wäre daher rein rechtlich kein Neuland. Da die Abnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen als im Wesentlichen geistige Werke aber sehr zeitaufwendig und komplex werden kann, wurde im Tagesgeschäft darauf regelmäßig verzichtet.

     

    Durch die Neuregelung in der HOAI 2013 wird sich das wahrscheinlich ändern. Die HOAI 2013 enthält nämlich folgende Regelung

     

    § 15 Zahlungen

    (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

     

     

    Verzögerungen bei der Honorarauszahlung vermeiden

    Um Verzögerungen bei der Auszahlung der Honorarschlussrechnung zu vermeiden, gibt es zwei Alternativen:

     

    • 1. Sie verzichten auf eine förmliche Abnahme und lassen alles so wie in der HOAI 2009. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Diese kann wie folgt aussehen:

     

    § ... Zahlungen

    (1) Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß § 15 Abs. 1 HOAI, dass das Honorar fällig wird, wenn die Leistungen erbracht sind und eine prüffähige Schlussrechnung überreicht wird. Abschlagszahlungen werden in angemessenen zeitlichen Abständen für erbrachte Leistungen geleistet.

     

     

    • 2. Sie bemühen sich, eine schnelle Abnahme herbeizuführen. Fordern Sie Ihren Auftraggeber also auf, Ihre (fertiggestellte) Leistung abzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, setzen Sie ihm eine Nachfrist. Lässt der Auftraggeber auch diese Frist verstreichen, gilt Ihre Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme - § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB) und die Fälligkeitsvoraussetzung für die Honorarschlusszahlung tritt ein.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ein Abnahmeformular für Planungsleistungen finden Sie auf pbp.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen → Architekten-/Ingenieurleistungen
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 5 | ID 42230118