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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Falsche Mengen bei Kostenermittlungen: Das hoffen auf Toleranzen ist Vergangenheit

    | Um Toleranzen bei Kostenermittlungen ranken sich viele Gerüchte. Das OLG Hamm hat mit rechtskräftiger Entscheidung einige als solche enttarnt. Hart sind die Aussagen, dass bei unrealistischen Mengenansätzen (z. B. falscher Ansatz für m³ BRI als Berechnungsgröße) der Kostenschätzung keine Toleranz mehr zugebilligt wird und dass auch schlichte Fehler, wie vergessene Mehrwertsteuer, nicht Bestandteil möglicher Kostentoleranzen sind. Stellen Sie sich in punkto Kostenermittlung deshalb professionell auf, um aus Kostenabweichungen resultierende Haftungsrisiken zu vermeiden. |

    OLG Hamm fordert zutreffende Mengenansätze

    Rechnerische Fehler bei Mengenangaben in der Kostenschätzung bzw. -berechnung berechtigen nicht dazu, die üblichen Toleranzen in Anspruch zu nehmen. Auch Fehler, wie vergessene Mehrwertsteuer, sind nicht tolerabel (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018, Az. 21 U 22/17, Abruf-Nr. 208454; rechtskräftig durch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 29.08.2018, Az. VII ZR 87/18).

     

    Für das Tagesgeschäft bedeutet das, dass die Berechnungen der Mengenansätze in der Kostenschätzung korrekt sein müssen. Das betrifft z. B.