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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Widersprüchliche Ausführungsplanung: Ausführendes Unternehmen darf kündigen

    | Ist die Ausführungsplanung des Architekturbüros widersprüchlich und hilft der Planer einer entsprechenden Bedenkenanmeldung des ausführenden Unternehmens nicht ab, kann dieses den Bauvertrag kündigen. Mit unangenehmen Folgen für den Planer: Er kann für kündigungsbedingte Mehrkosten und Terminverzögerungen vom Auftraggeber haftbar gemacht werden. Das lehrt eine vom BGH bestätigte Entscheidung des OLG Celle. |

     

    Streit um Ausführungsplanung im Stahlbau

    Das Planungsbüro hatte für Stahlbauarbeiten bei einem Krankenhausbau die Ausführungsplanung erstellt. Der ausführende Unternehmer sollte die Montage- und Werkstattplanung zuliefern. Dabei ergaben sich zwischen Planer und Stahlbauer unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Einzelheiten der Stahlbaukonstruktion (unter anderem zur Anzahl der Abhängepunkte bei einer Rampe). Der Unternehmer monierte mehrfach technische Widersprüche in der Ausführungsplanung und fühlte sich dadurch in der Erbringung seiner Leistung gehindert. Schließlich setzte er dem Planer eine Frist, ihm einwandfreie Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen.

     

    Nachdem auch diese Frist fruchtlos abgelaufen war, kündigte der Auftragnehmer den Vertrag fristlos. Neben der Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen verlangte er vom Bauherrn Schadenersatz. Das OLG sprach ihm den auch in Höhe von 80.000 Euro zu (OLG Celle, Urteil vom 1.11.2012, Az. 16 U 200/11; Abruf-Nr. 143139). Die Entscheidung ist rechtskräftig; denn der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers (Bauherrn) zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 14.8.2014, Az. VII ZR 314/12).

     

    Die Folgen der Entscheidung für das Planungsbüro

    Den Schadenersatz musste der Bauherr als Vertragspartner des ausführenden Auftragnehmers leisten. Aber der Architekt war der Verursacher und hatte letztlich dafür gegenüber dem Bauherrn einzustehen. Das OLG Celle stellte in seinem Urteil klar, dass der Planer in solchen Fällen als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gilt und der Bauherr sich somit die mangelhafte Planung zurechnen lassen muss.

     

    FAZIT | Nicht jede Bedenkenanmeldung eines ausführenden Unternehmens ist berechtigt. Sie sind aber gut beraten, Bedenkenanmeldungen fachtechnisch zu prüfen; allein schon, um bürointern das Risiko der weiteren Entwicklung abschätzen zu können. Nur wenn Sie sich Ihrer Planung zu 100 Prozent sicher sind, können Sie Auseinandersetzungen in Bezug auf die Bedenken gelassen entgegensehen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 16 | ID 43024696