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Verzögerte Genehmigungserteilung: KG Berlin stellt klare Anforderungen an Schadenersatzforderungen des Bauherrn
Ein Architekt schuldet zwar eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, haftet aber nicht für Verzögerungen bei der Antragstellung — es sei denn, es liegt Verzug vor. Eine stillschweigende Vereinbarung, rasch unvollständige Anträge einzureichen, schließt Verzug aus. Das hat das KG Berlin klargestellt.
Im konkreten Fall hatte der Architekt Genehmigungsanträge eingereicht, die zunächst unvollständig waren und erst im Verwaltungsverfahren vervollständigt wurden. Dies führte zu Verzögerungen, die beim Bauherrn zu höheren Finanzierungskosten führten (v. a. höhere Zinsen). Er verklagte den Planer deshalb auf Mangelfolgeschäden und forderte Schadenersatz. Das KG hat den abgelehnt. Es hat klargestellt, dass es bei der Forderung des Bauherrn nicht um einen Mangel an der fertigen Planung ging, sondern um eine Verzögerung. Ein Verzögerungsschaden ist aber kein Mangelfolgeschaden, sondern setzt Verzug nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB voraus. Dieser Verzug lag hier aber nicht vor, weil die Parteien stillschweigend vereinbart hatten, unvollständige Antragsunterlagen schnellstmöglich einzureichen und die Baugenehmigungsunterlagen (erst) auf Anforderung der Behörde zu vervollständigen (KG Berlin, Beschluss vom 04.05.2026, Az. 7 U 22/25, Abruf-Nr. 255027).