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  • · Nachricht · Haftung

    Vermessungsingenieur haftet für falsche Null-Kote

    Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die Einmessbescheinigung eine falsche Höhenangabe (fehlerhafte Null-Kote) aufweist. Die Einmessbescheinigung ist Grundlage für die Bestimmung des Nullwerts auf der Baustelle – nicht bloße Dokumentation gegenüber der Baubehörde. Das hat das OLG München mit rechtskräftiger Entscheidung klargestellt.

     

    Ein weiterer „O-Ton“ der Richter lautet: Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn sich der Vermessungsfehler bereits im Bauwerk verkörpert hat und durch eine neuerliche Einmessung nicht mehr beseitigt werden kann. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Vermessungsleistungen beträgt fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und beginnt mit der Abnahme der Vermessungsleistung. Diese kann konkludent darin liegen, dass die Vermessung der Bauausführung zugrunde gelegt wird (OLG München, Urteil vom 22.01.2025, Az. 20 U 437/24 Bau, Abruf-Nr. 253618; rechtskräftig durch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 11.06.2025, Az. VII ZR 27/25).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 4 | ID 50824134