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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Projektsteuerer haftet nicht für fehlerhafte Kostenübersicht

    | Ein Projektsteuerer haftet nicht für die Richtigkeit einer Übersicht über die zu erwartenden Kosten eines Projekts, die als Grundlage für die Finanzierungsvereinbarung des Aufraggebers mit der Bank dient. Das hat das OLG München entschieden. |

    Im konkreten Fall ergab die anschließende Planung und Generalunternehmerausschreibung, dass die Kosten im Vergleich zur Kostenübersicht des Projektsteuerers um rund 30 Prozent höher ausfallen würden. Das war für den Auftraggeber nicht mehr finanzierbar, sodass er die weitere Planung beenden ließ und vom Projektsteuerer Schadenersatz verlangte. Das OLG lehnte das ab (Urteil vom 13.7.2010, Az. 9 U 4414/08; Abruf-Nr. 121585), weil

    • eine Kostenübersicht, die nur dazu dient, einen Kredit zu erlangen, andere Aufgaben erfüllen soll als eine Baukostenermittlung. Während eine Baukostenermittlung sich unmittelbar auf die Baukosten bezieht, muss und kann eine Kostenübersicht (Umfang 1 Seite DIN A 4) für einen Kreditantrag nicht alle Risiken enthalten, die sich bei Baumaßnahmen ergeben können.
    • der Auftraggeber nicht nachweisen konnte, welche konkreten Beratungspflichtverletzungen der Projektsteuerer begangen hatte.

     

    Wichtig | Das Urteil ist rechtskräftig. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (Beschluss vom 9.2.2012, Az. VII ZR 127/10).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 2 | ID 33246540