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  • 10.01.2013 · Fachbeitrag · Haftung

    Planungsmängel: Preissteigerungen erhöhen Schadenersatz

    | Der Auftraggeber kann vom Planer grundsätzlich nur den tatsächlich feststehenden Mindestbetrag der Mängelbeseitigungskosten als Schadenersatz verlangen. Liegt zwischen der Begutachtung der Mängel und dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsstreit ein Zeitraum von zehn Jahren, ist bei der Bemessung des Schadenersatzes aber auch die zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerung zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urteil vom 5.11.2012, Az. 17 U 162/11; Abruf-Nr. 123836 ). |