26.06.2015 · Fachbeitrag · Haftung
Neue „Schwarzgeld-Entscheidung“ des BGH zwingt zum Handeln
Vereinbart der Bauherr mit dem ausführenden Unternehmen, dass die Leistung ganz oder teilweise schwarz erbracht werden soll, ist der Bauvertrag nichtig. Das hat nach der neuesten BGH-Rechtsprechung drei Folgen: Der Handwerker kann keine Werklohnansprüche geltend machen, der Bauherr keine Mängelansprüche und der Bauherr kann gezahlten Werklohn nicht wegen mangelhafter Werkleistung zurückfordern.
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