· Fachbeitrag · Haftung
Manchmal beginnt Ihre Gewährleistungsfrist auch ohne Abnahme zu laufen
Auf die Abnahme Ihrer eigenen Planungs- und/oder Überwachungsleistungen sollten Sie Wert legen. Weil dann die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt und Sie Ihre Honorarschlussrechnung stellen können. In der Regel müssen Sie die Abnahme einfordern. Manchmal beginnt Ihre Gewährleistungsfrist aber auch ohne Abnahme zu laufen. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Hamburg, die rechtskräftig geworden ist, weil der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers verworfen hat.
Vertragsverhältnis in Abrechnungsverhältnis übergegangen?
Die Abnahme ist danach dann entbehrlich, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dann beginnt die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB auch ohne Abnahme Ihres Werks zu laufen, so das OLG Hamburg (Urteil vom 09.11.2023, Az. 4 U 18/23, Abruf-Nr. 251438; rechtskräftig, BGH, Beschluss vom 29.05.2024, Az. VII ZR 225/23).
Sie werden jetzt sicher sagen: Alles gut und schön: Aber wann geht denn ein Vertragsverhältnis in Abrechnungsverhältnis über? Z. B. dann, wenn (so das OLG Hamburg) „… der Auftraggeber deutlich macht, dass er vom Auftragnehmer (Ihnen) endgültig keine weiteren Leistungen mehr erwartet und eine vollständige Abrechnung des Vertragsverhältnisses wünscht. Dafür genügt es nicht, dass der Architektenvertrag lediglich gekündigt wurde. Vielmehr müssen zusätzlich solche Umstände hinzutreten, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt ...“.
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