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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Haftung für undichten Baugrund: Beachten Sie die neue Rechtsprechung

    | Die Haftung für eine mangelhafte Abdichtung des Gebäudes gegen Grundwassereintritt ist und bleibt ein höchst brisantes Thema. Das belegen zwei neue Urteile. Die Gerichte haben aber nicht nur den Finger in die Wunde gelegt, sondern auch Hinweise gegeben, wie die Haftung zu vermeiden ist. |

     

    Gebäudeabdichtung ist Teil der Entwurfsplanung

    Eine Lehre, die man aus den Entscheidungen des BGH bzw. des OLG Düsseldorf ziehen muss, ist, dass der Grundwasserstand des Baugrundstücks schon in der Entwurfsplanung in Erfahrung zu bringen und die Gebäudeabdichtung dort bereits planerisch berücksichtigt werden muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2011, Az: 23 U 218/09; Abruf-Nr. 113084; OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2008, Az: 6 U 31/08; Abruf-Nr. 113085 - vom BGH bestätigt mit Beschluss vom 20.4.2011, Az: VII R 251/08). Für Objektplaner (Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen) bedeutet das, dass Haftungsrisiken auch dann entstehen, wenn der Auftragsumfang nur bis zur Genehmigungsplanung geht und ein GU die weiteren Leistungen erbringt.

     

    Was muss der Planer im Rahmen der Lph 3 leisten?

    Als nächstes stellt sich die Frage, was der Architekt oder Ingenieur im Rahmen der Entwurfsplanung leisten muss. Das OLG Düsseldorf hält es für ausreichend, wenn dort die Grundzüge der Abdichtung geplant werden. Darunter versteht es zum Beispiel Kostenanteilssätze innerhalb der Kostenberechnung und textliche Hinweise in der Baubeschreibung. Denn ohne planerische Bearbeitung der Bauwerksabdichtung gemäß DIN 18195 in der Lph 3 können entsprechende Kosten, die in die Kostenberechnung einfließen, nicht fachgerecht ermittelt werden. Von zeichnerischen Darstellungen ist dagegen nicht die Rede.