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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Formgerechte Beratung bei Planungs- änderungen vermeidet Schadenersatzansprüche

    | Die Beratungsleistungen werden immer wichtiger. Das liegt nicht nur an den neuen Inhalten der Leistungsbilder in der HOAI 2013 (jetzt schon ab der Leistungsphase 1). Auch die Rechtsprechung tut ihr übriges. Erfahren Sie deshalb am konkreten Fall, wie Sie Ihre Beratungspflichten optimal erfüllen und Schadenersatzforderungen den Wind aus den Segeln nehmen.i |

    Architekt sollte Planung für Heizung ändern

    Im konkreten Fall ging es um die Größe der Fläche für die Lagerung von Holz-Pellets. Der Archtiekt hatte zunächst eine Gastherme geplant. Dann wollte der Auftraggeber eine Pelletheizung. Diese wurde im Zuge einer Planungsänderung „schnell-schnell“ geplant. Nach einigem Hick-Hack hatte der Architekt die Größe der Lagerfläche für die Pellets selbst festgelegt, ohne Kenntnis über die Liefermengen und Lieferintervalle zu haben. Später stellte sich heraus, dass die Lagerfläche für die Pellets zu gering dimensioniert war.Der Auftraggeber forderte vom Architekten Schadenersatz.

    OLG Stuttgart nimmt den Architekten in die Pflicht

    Das OLG Stuttgart gab dem Auftraggeber recht (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.1.2012, Az. 10 U 90/11; Abruf-Nr. 133672).