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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Fehler des Statikers werden dem Auftraggeber zugerechnet

    | Der Tragwerksplaner ist - ebenso wie der planende Architekt - im Verhältnis zum Bauunternehmer Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg festgestellt. |

     

    Folge: Beruht die Fehlerhaftigkeit des Unternehmerwerks auf einem Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, muss sich der Auftraggeber dies als Mitverschulden zurechnen lassen. Gibt der Planer ein ungeeignetes Herstellungsverfahren (hier: als Schwarzanstrich auf Bitumenbasis ausgeführte Weichschicht bei Windkraftanlage) vor und muss der erfahrene Auftragnehmer um die Bedeutung dieses Herstellungsverfahrens für die Mangelfreiheit wissen, haften der Unternehmer mit 75 Prozent und der Auftraggeber bzw. dessen Planer mit 25 Prozent (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.2.2014, Az. 4 U 99/11; Abruf-Nr. 140957).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 2 | ID 42601160