Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Haftung

    BGH spricht Klartext: Bearbeitung von Rechtsfragen sind keine Planungsleistungen

    | Viele Planungsbüros werden von Auftraggebern seit Jahren „motiviert“, für diese Rechtsfragen zu bearbeiten. Dies ist aber nicht nur eine unbezahlte Zusatzleistung, sondern auch ein erhebliches Haftungsrisiko. Das hat der BGH mit einer aktuellen Entscheidung bestätigt: Erbringt der Planer eine unerlaubte Rechtsberatung bzw. -dienstleistung, haftet er dem Auftraggeber für einen Schaden aus einer fehlerhaften Beratung. Ziehen Sie deshalb einen Schlussstrich und halten Sie sich ans Rechtsdienstleistungsgesetz. |

    Der Skonto-Vertragsformulierungsfall beim BGH

    Im konkreten Fall war der Architekt mit den Lph 1 bis 8 beauftragt worden. Er hatte dem Bauherrn neben LVs auch Bauvertragsentwürfe zur Verfügung gestellt. Der Vertragsentwurf für die Erd- und Kanalisationsarbeiten enthielt dabei u. a. auch eine Skontoklausel. Diese stellte sich aber als AGB heraus und war unwirksam. Der Auftraggeber forderte vom Architekten Schadenersatz, weil er das Skonto nicht ziehen konnte.

     

    Vorinstanz war noch auf Seite des Architekten gewesen

    In der ersten Instanz hatte der Planer noch Erfolg gehabt. Das OLG Stuttgart hatte seine Schadenersatzpflicht auf folgenden Erwägungen abgelehnt: Die Skontoklausel sei zwar unwirksam gewesen. Dennoch habe der Architekt seine Pflichten nicht verletzt. Die Klausel erfülle nämlich die allgemeinen Anforderungen an eine Skontoklausel, sie regle Skontohöhe und -frist. Die Einschätzung der Rechtsunwirksamkeit der Klausel als AGB hingegen setze spezielle Rechtskenntnisse voraus, die von einem Architekten nicht verlangt werden können, weshalb er durch Vorschlag der Klausel seine Pflichten als Architekt nicht verletzt habe. Im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung habe er den Auftraggeber im Hinblick auf die Besonderheiten der vertraglichen Regelung zu beraten. Die Beratung muss sich auf die in Formularverträgen offen gelassenen oder nicht enthaltenen Punkte beziehen wie z. B. Zahlungsmodalitäten wie Skonto oder Angebot (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2022, Az. 10 U 12/22, Abruf-Nr. 232660).