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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung

    Zögerlich arbeitender ausführender Betrieb: Darf der Vertrag vorsorglich gekündigt werden?

    | Die Bauüberwachung erfordert einen erheblichen Aufwand bei der terminlichen Steuerung ausführender Unternehmen, der mit den Mindestsätzen kaum refinanziert werden kann. Noch schwieriger wird es, wenn Firmen auch nach mehreren Abmahnungen nicht kooperieren. Bei Auftraggeber und Planer besteht dann der Wunsch, den Vertrag frühestmöglich zu kündigen. Doch ab welchem Zeitpunkt ist eine Kündigung rechtens? Das OLG Karlsruhe hat zu der Frage Licht ins Dunkel gebracht und den Weg zur vorsorglichen Kündigung geebnet. |

     

    OLG Karlsruhe erlaubt Kündigung wegen drohenden Verzugs

    Die vorsorgliche Kündigung des Bauvertrags ist danach dann rechtens, wenn sich abzeichnet, dass vereinbarte Termine einseitig nicht eingehalten werden. Das OLG benennt das so: Ist die termingerechte Leistungserbringung durch vom Auftragnehmer zu vertretende Ursachen ernsthaft in Frage gestellt, und ist dem Auftraggeber eine weitere Verzögerung nicht zuzumuten, kann er eine angemessene Frist zum Nachweis der fristgerechten Erfüllbarkeit des Bauvertrags setzen und gleichzeitig erklären, dass er dem Auftragnehmer nach Fristverstreichung den Auftrag entziehen wird. Bei erfolgter Kündigung darf Schadenersatz verlangt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2021, Az. 4 U 112/18, Abruf-Nr. 233718; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 21.09.2022, Az. VII ZR 14/22).

     

    Vor Kündigung Prognose aufstellen

    Vor Kündigung wegen drohenden (noch nicht eingetretenen) Verzugs muss der Auftraggeber prognostizieren, wann der Auftrag fristgerecht fertigzustellen wäre bzw. bei den gegebenen Umständen wohl fertiggestellt werden wird. Dabei kommt es auf die erkennbaren objektiven Verhältnisse an, nicht auf Versprechungen des in Verzug geratenen Unternehmers.