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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung

    OLG Schleswig: Grundleistungen in Lph 8 sind kein „Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung“

    | Die berühmt-berüchtigte Gleichung „Ausführungsmangel = Bauüberwachungsmangel“, die in der Fachwelt gern herangezogen wird, gibt es in Wirklichkeit nicht. Der Auftraggeber kann aus der Beauftragung der Grundleistungen der Lph 8 nicht davon ausgehen, einen „Vollskaskoschutz ohne Selbstbeteiligung“ für die mangelfreie Ausführung zu erhalten. Das hat sich jetzt auch in der Rechtsprechung des OLG Schleswig niedergeschlagen. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse und kommen Sie in der Lph 8 wieder zu auskömmlichen Ergebnissen. |

    Das Problem der honorartechnisch so wichtigen Lph 8

    Die Bauüberwachung ist, honorartechnisch betrachtet, die größte und aufwendigste Lph. Sie ist besonders bedeutsam, weil hier die letzte Möglichkeit besteht, eventuelle Planungsmängel zu kompensieren, indem die Planung sachgerecht umgesetzt wird.

     

    Eines kann die Bauüberwachung nach den Grundleistungen der Leistungsbilder aber nicht: Alle erdenklichen Mängel und Verzögerungen bei der Ausführung verhindern. Bewirkt z. B. eine mangelhafte Ausführung eine Bauverzögerung (infolge der Zeitdauer für die Mängelbeseitigung), kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Bauüberwachung versagt hat.