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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung

    Lph 8: Warum Sie bei der Rechnungsprüfung auch den Zahlungsempfänger prüfen sollten

    | Immer wieder übernehmen Planungsbüros im Rahmen der Rechnungsprüfung in der Lph 8 noch weitere Leistungen, für die sie gar nicht zuständig sind. Das gilt zum Beispiel für die Angabe des Zahlungsempfängers. Wird der geprüfte und zur Auszahlung freigegebene Betrag an den falschen Empfänger geschickt, kann das zu Schadenersatzforderungen des „Richtigen“ führen. Erfahren Sie deshalb, welche Leistungen nicht mehr zur Rechnungsprüfung gehören und wie Haftungsrisiken vermieden werden. |

    Rechtliche Stolpersteine bei der Rechnungsprüfung

    Planungsbüros stehen im Zuge der Rechnungsprüfung abgewickelter Bauleistungen gelegentlich vor der Frage, wer eigentlich Zahlungsempfänger ist. Diese Frage stellt sich vor allem in den folgenden drei Fällen:

     

    • Beim Auftragnehmer ist ein Insolvenzverfahren im Gang, die vor Ort ausführende Firma ist aber nur ein Subunternehmer des insolventen Betriebs.
    • Der Auftragnehmer hat eine Forderung an einen Subunternehmer abgetreten.
    • Eine ausführende Firma ist umbenannt oder von einem anderen Unternehmen übernommen worden.

     

    In solchen Fällen ändern sich nicht nur Bankverbindungen. Wer dann der richtige Zahlungsempfänger ist, ist eine reine Rechtsfrage bzw. Vertragsangelegenheit. Das fällt in den Beritt der unmittelbaren Vertragspartner, nämlich des Auftraggebers und des ausführenden Unternehmens. Planungsbüros sind dafür nicht zuständig!

     

    Beachten Sie | Oft passiert es, dass spontan unter „Mitwirkung“ des Planungsbüros vereinbart wird, dass der Subunternehmer eigene Rechnungen beim Auftraggeber einreicht. Die Folge ist dann, dass der Hauptunternehmer, dem die entsprechende Vergütung zusteht, unbeschadet einer bereits geleisteten Zahlung an einen Subunternehmer seine Ansprüche gegen den Investor erfolgreich durchsetzen kann. Der Investor zahlt also für ein- und dieselbe Leistung zwei Mal - und wird sich das Geld vom „unberechtigten“ Zahlungsempfänger zurückholen wollen. Gelingt das nicht, wird er den Architekten in Regress nehmen, falls dieser entsprechende Angaben in seinen Prüfvermerk aufgenommen hatte.

     

    • Beispiel

    Ein Mitarbeiter des Auftraggebers ruft beim Planungsbüro an und teilt mit, dass die Zahlungen für den Einbau von RS-Türen ab sofort an die Firma xy (= Subunternehmer) zu leisten sind, etwa weil der Hauptunternehmer seine Ansprüche an den Sub abgetreten habe oder weil der Hauptunternehmer insolvent sei und der

    Sub die Türen (im Auftrag des Hauptunternehmers) eingebaut hat. Der Sub reicht dann mit seinem Briefkopf Rechnungen beim Planungsbüro zur Prüfung ein. Das Planungsbüro prüft diese Rechnung und gibt die Zahlung frei. Der Auftraggeber zahlt, ohne den Sachverhalt näher zu prüfen.

    Folge: Die Zahlung ist nicht beim Vertragspartner des Bauherrn eingegangen, sondern beim Sub. Der Zahlungsanspruch des Hauptauftragnehmers ist damit nicht erfüllt. Das Geld ist zwar weg, aber nicht an die richtige Stelle gelangt.

    Vertragsfragen sind nichts für Planungsbüros

    Auch wenn das Haftungsrisiko oft gering erscheint, sollten Planungsbüros in solchen Fällen äußerste Vorsicht walten lassen. Es handelt sich bei Änderungen von Zahlungsempfängern und Bankverbindungen um die Änderung von Vertragsverhältnissen mit erheblichen Folgen. Die Frage, wer rechtmäßiger Rechnungssteller und Zahlungsempfänger ist, regelt nur der Auftraggeber.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Sind Sie sich nicht absolut sicher, ob der Rechnungssteller auch der rechtmäßige Zahlungsempfänger ist, bitten Sie den Auftraggeber, diese Frage zu klären, und stellen Sie die Rechnungsprüfungsergebnisse unter diesen Vorbehalt.
    • Weisen Sie den Auftraggeber darauf hin, dass Sie die Rechnung nur fachtechnisch und rechnerisch geprüft haben und dass er (vor der Auszahlung) klären muss, ob der auf der Rechnung ausgewiesene Empfänger der Richtige ist.
    • Bei Insolvenzverfahren entscheidet der Verwalter, ob der Betrieb Aufträge weiter abwickelt und auf welche Bankverbindung Zahlungen zu leisten sind.

    Empfehlungen für den Prüfvermerk

    Um das Haftungsrisiko zu minimieren, empfehlen wir, bei Rechnungsprüfungen im Rahmen der Lph 8, die unter den oben erwähnten Umständen erfolgen, folgenden Prüfvermerk in die Rechnung aufzunehmen:

     

    RechnungsPrüfung / Prüfvermerk ohne Aussage zum Empfänger

    Fachtechnisch und rechnerisch geprüft und zur Auszahlung empfohlen mit

    … Euro brutto

    in Verbindung mit der Maßgabe, dass der zutreffende Zahlungsempfänger und die zutreffende Bankverbindung vom Auftraggeber eigenständig festzulegen ist.

    …………........……… , den ………... ………………………

    Unterschrift

    Wichtig | Eine ähnliche Formulierung gehört auch in das Anschreiben zur Rechnung, das Sie an den Auftraggeber senden. Damit führen Sie - entsprechend der Beratungspflicht - dem Auftraggeber seine eigenen Mitwirkungspflichten bei der Rechnungsprüfung nochmals vor Augen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 18 | ID 37258350