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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell

    SiGeKo muss auch bei nacheinander tätigen Unternehmen sein

    | Ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ist vom Bauherrn auch dann zu bestellen, wenn mehrere Unternehmer nicht gleichzeitig, sondern nur nacheinander auf der Baustelle tätig werden. Das musste sich ein Bauherr vom OLG Celle ins Stammbuch schreiben lassen und wegen Verstoßes gegen die Baustellenverordnung ein Bußgeld entrichten. |

    Im vorliegenden Fall ließ der Geschäftsführer einer OHG ein Wohn-und Geschäftshaus sanieren. Er argumentierte, SiGeKo-Leistungen laut Baustellenverordnung seien nicht erforderlich gewesen, weil die Arbeiten von den diversen Unternehmen zeitlich nacheinander ausgeführt worden waren. Dem konnte das OLG nicht zustimmen und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil wirkt mindestens indirekt auch auf Planungsbüros, die Bauüberwachungsleistungen (Leistungsphase 8) erbringen und wissen, dass keine SiGeKo-Leistung beauftragt ist, obwohl dies nach der Baustellenverordnung erforderlich wäre. In dem Fall kann es als Mangel der Leistung der Bauüberwachung angesehen werden, wenn man einen Hinweis auf die erforderliche Beauftragung eines SiGeKo-Fachbüros unterlässt (OLG Celle, Beschluss vom 18.9.2013, Az. 322 Ss Rs 203/13; Abruf-Nr. 133960).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42459491