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  • 27.02.2019 · Nachricht · Bauüberwachung aktuell

    OLG Dresden: Muss der Objektüberwacher ständig vor Ort sein?

    | Ein Architekt muss die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmers einschätzen. Er kann und muss prüfen, ob die Rahmenbedingungen und Grundvoraussetzungen vorliegen, dass das konkrete Gewerk mangelfrei ausgeführt wird. Er muss aber G– vor allem bei einfachen Tätigkeiten – nicht ständig vor Ort sein. Das hat das OLG Dresden für die Verlegung von Parkett entschieden. |