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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell

    OLG Dresden: In diesen Fällen bestätigt eine Bewehrungsabnahme die verbaute Stahlmenge

    | Erteilt die ingenieurtechnische Kontrolle der Bauüberwachung den Prüfvermerk, dass „die Bewehrung ordnungsgemäß eingebaut“ ist, gibt sie damit zu erkennen, dass die Bewehrung entsprechend den Plänen und den detailliert vorgegebenen Mengen eingebracht worden ist. Das hat das OLG Dresden klargestellt. Die Entscheidung ist nicht nur für die Abrechnung von Stahlmengen (und möglichen Regressforderungen des Bauherrn) relevant. Sie gibt auch Anlass, sich mit der Arbeitsteilung zwischen Objekt- und Trag-werksplaner bei der Überwachung der Bewehrungsarbeiten zu befassen. |

    Der Fall vor dem OLG Dresden

    Im konkreten Fall war ein Unternehmer zum Pauschalfestpreis mit Rohbauarbeiten beauftragt worden. Einzig für den einzubauenden Bewehrungsstahl war eine Abrechnung nach Mengenansätzen vereinbart. Die Bewehrungspläne stellte das Planungsbüro (beauftragt durch den Bauherrn) zur Verfügung. Sie waren mit Stahl- und Stücklisten versehen. Auf der Baustelle wurden die Bewehrungsarbeiten von der Bauüberwachung kontrolliert und die Freigabe zur anschließenden Betonage erteilt. Die ingenieurtechnische Kontrolle enthielt den oben genannten Prüfvermerk. Ein Aufmaß hinsichtlich der eingebauten Bewehrung fand nicht statt.

     

    Prüfvermerk der Bauüberwachung kann weit reichen

    Der ausführende Auftragnehmer rechnete die Stahlmengen laut Bewehrungsplänen ab. Eine eigene Mengenermittlung legte er nicht vor. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass mit der oben genannten Bestätigung automatisch auch erklärt worden sei, dass die von ihm abgerechnete Menge zutreffend sei. Der Bauherr wollte die Menge nicht bezahlen. Er trug vor, dass es ohne konkreten Mengennachweis nicht nachvollziehbar sei, in welchem Umfang tatsächlich Betonstahl verbaut wurde. Das Landgericht hatte nun zu entscheiden, ob der oben genannte Vermerk der Bauüberwachung auch dahingehend zu verstehen ist, dass sich die ordnungsgemäße Leistungserbringung auch auf die Menge des Betonstahls bezieht oder nicht.