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  • · Nachricht · Baurecht

    Gebäudetyp E: Experte macht Regelungsvorschlag fürs BGB

    | Eine Kostenreduzierung im Wohnungsbau ist möglich, ohne die notwendige Funktionalität, Dauerhaftigkeit oder qualitative Mindestausstattung einer Wohnung in Frage zu stellen. Diese Auffassung vertritt Rechtsanwalt Michael Halstenberg in seinem aktuellen Gutachten „Regelungsvorschläge zum kostengünstigen Wohnungsbau und Gebäudetyp-E Gesetz“. Darin macht er auch Vorschläge für eine Novellierung des BGB. |

     

    Der Istzustand ist eindeutig: Die hohen Bauwerkskosten führen zu Mieten und Kaufpreisen, die sich trotz eines hohen Bedarfs am Markt vielfach nicht mehr realisieren lassen. Der Wohnungsneubau geht deutlich zurück, es droht eine Wohnungsverknappung. Um dem zu begegnen, plädiert Halstenberg ‒ wie andere Experten auch ‒ dafür, die gesetzlich verankerten und am Markt üblichen qualitativen und technischen Anforderungen an Wohngebäude zu senken. Es ist zwar heute schon möglich, dass Bauherr und Auftragnehmer niedrigere Ausstattungs- oder Bauwerksqualitäten vereinbaren. Das passiert aber selten. Halstenberg plädiert in seinem 47-seitigen Gutachten deshalb für eine gesetzliche Novellierung. Konkret schlägt er vor, § 633 Abs. 2 S. 2 BGB zu ergänzen:

     

    § 633 BGB / Sach- und Rechtsmangel

    • (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
    • (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
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    • 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
    • 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
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    • Neu:
    • 1. Ein Abweichen von der üblichen Ausführung begründet bei Bauwerken keinen Sachmangel, wenn die Eignung des Werks für die vertragsgemäße oder sonst für die gewöhnliche Verwendung durch eine technisch gleichwertige Ausführung dauerhaft gewährleistet ist.
    • 2. Wird in einem Vertrag, der ein Gebäude betrifft, die Einhaltung eines konkreten technischen Regelwerks vereinbart, genügt für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung der Hinweis des Unternehmers, dass diese Ausführung die übliche Beschaffenheit unterschreitet oder unterschreiten kann, soweit das Regelwerk in den technischen Baubestimmungen eines Landes in Bezug genommen wird herstellt.
    • 3. Soweit die Parteien einen bestimmten technischen Standard abstrakt vereinbaren, besteht keine Vermutung dafür, dass technische Regelwerke diesem Standard entsprechen“..
    • 4. In der VOB/B wird die Inbezugnahme auf die a. R. d. T. gestrichen (§§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B).
    • 5. § 7 GEG wird gestrichen
     

    Weiterführender Hinweis

    • Den Wortlaut des Gutachtens finden Sie unter der Abruf-Nr. 248080
    Quelle: ID 50391123