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  • · Fachbeitrag · Baurecht

    Bauen im Grenzbereich: BGH-Urteil zum Hammerschlagsrecht

    | Der BGH hat geregelt, wann man das Grundstück eines Nachbarn zur Ausführung von Arbeiten auf dem eigenen Grundstück betreten darf, obwohl der Nachbar den Zutritt verweigert. Erfahren Sie, was in punkto Hammerschlags- und Leiterrecht ab sofort gilt. |

     

    Die BGH-Entscheidung lässt sich in fünf Punkten zusammenfassen (BGH, Urteil vom 14.12.2012, Az. IV ZR 49/12; Abruf-Nr. 130312):

     

    • 1.Das Hammerschlags- und Leiterrecht gilt (im Bundesland NRW) für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten, also für erforderliche Maßnahmen.
    • 2.Es gilt aber nicht für Verschönerungsarbeiten.
    • 3.Will ein Grundstücksbesitzer für Arbeiten an seinem Haus also das Grundstück des Nachbarn betreten, muss er ihm notfalls darlegen, dass er eine Renovierung oder Sanierung aber keine Verschönerung plant.
    • 4.Muss der Nachbar den Zutritt dulden, muss der Grundstücksbesitzer dem Nachbarn die Termine und den räumlichen Umfang der Inanspruchnahme seines Grundstücks anzeigen.
    • 5.Verweigert der Nachbar die Zustimmung zur Inanspruchnahme, muss der Bauherr sofort klagen.

     

    Wichtig | In den einzelnen Bundesländern können noch individuelle Regelungen zum Hammerschlagsrecht gelten. Informieren Sie sich und Ihren Auftraggeber darüber.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 2 | ID 39623580