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  • · Fachbeitrag · Auftraggeberberatung

    Lph 1: Beratungspflichten immer erfüllen

    | Einem Planer droht Schadenersatz, wenn er zu Planungsbeginn nicht hinreichend auf die Notwendigkeit einer Besonderen Leistung hingewiesen hat und der Bauherr daraus resultierende Kostenerhöhungen nicht weitergeben kann. Ziehen Sie aus dieser Entscheidung des OLG München die richtigen Schlüsse und intensivieren Sie Beratungsleistungen schon in der Lph 1. |

    Bauherr will sich Mehrkosten vom Planer zurückholen

    Im konkreten Fall hatte ein Architekt darauf verzichtet, dem Auftraggeber die Einholung eines Bodengutachtens anzuraten. In der Planungsvertiefung stellte sich heraus, dass auf dem Grundstück eine Sandlinse vorhanden war. Diese musste planerisch bewältigt werden. Es kam gegenüber der Kostenschätzung zu Mehrkosten von 50.000 Euro. Diese Mehrkosten machte der Auftraggeber beim Architekten als Schadenersatz geltend. Seine Argumente:

     

    • Die Kostenschätzung war unzutreffend, weil der Architekt ihn nicht auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens und die daraus bestehenden Kostenrisiken hingewiesen hatte (Beratungspflicht nicht erfüllt).