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  • · Nachricht · Architektenrecht

    Über Bedenken hinweggesetzt: Wie weit „haftet“ Auftraggeber?

    | „Über Bedenken hinweggesetzt: Auftraggeber trifft 50-prozentiges Mitverschulden!“ Lassen Sie sich von dieser vermeintlich positiven Überschrift, mit der ibr-online eine Entscheidung des OLG Rostock betitelt hat, nicht verunsichern. Im konkreten Fall war die „nur 50-prozentige-Auftraggeber-Haftung“ nämlich der Tatsache geschuldet, dass dem Planer selbst einige Planungsfehler unterlaufen waren. Sonst wäre er wahrscheinlich vollkommen schadlos aus der Sache herausgekommen. |

     

    Im konkreten Fall hatte der Planer den Auftraggeber schriftlich darauf hingewiesen, dass die im Vertrag vereinbarten Setzungsdifferenzen mit dem beauftragten Verdichtungssystem nicht realisierbar waren. Mit dem Bedenkenhinweis unterbreitete er Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen. Der Auftraggeber ließ aber unverändert ausführen. Das OLG attestierte ihm an den Setzungsschäden folglich ein 50-prozentiges Mitverschulden. Der „Verschuldensgrad“ war aber wohl bei 100 Prozent gelegen, wenn dem Planer nicht selbst einige Planungsfehler unterlaufen wären (OLG Rostock, Urteil vom 10.04.2018, Az. 4 U 110/10, Abruf-Nr. 103685; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 10.02.2021, Az. VII ZR 109/18).

     

    Weiterführender Hinweis