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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Sekundärhaftung vermeiden: Ohne Beratung verlängert sich Ihre Verjährungsfrist dramatisch

    | Als Architekt sind Sie verpflichtet, den Ursachen von Baumängeln auch ohne Rücksicht auf die eigene Haftung nachzugehen. Außerdem müssen Sie den Bauherrn darüber aufklären, welche Möglichkeiten er hat, den Schaden zu beheben. Dabei müssen Sie ihn gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er Ansprüche gegen Sie wahrnehmen kann. Verletzen Sie diese Pflicht, führt das dazu, dass Ansprüche gegen Sie lange nicht verjähren. Die zehnjährige Sekundärhaftung droht Ihnen sogar, wenn Sie nur bis zur Lph 8 beauftragt sind, so das OLG Celle. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |

    Was ist eigentlich Sekundärhaftung?

    Die Sekundärhaftung leitet sich daraus ab, dass der Ingenieur bzw. Architekt als Berater seines Auftraggebers verpflichtet ist, den Ursachen von Bau- oder Planungsmängeln nachzugehen. Der Auftraggeber ist darüber aufzuklären, welche Möglichkeiten er hat, den Schaden zu beheben. Dabei müssen Sie den Bauherrn gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch Ansprüche gegen Sie geltend machen kann. Es gilt folgendes Zeitablaufszenario:

     

    • Durch die Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflichten wird eine neue Verjährung in Gang gesetzt, die erst mit Ende der eigentlichen Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).