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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Neues zur Vertragskündigung wegen Kostenüberschreitung

    | Ein Architekt muss die Planungsvorgaben des Bauherrn zu den Herstellungskosten beachten. Er ist nicht nur verpflichtet, vereinbarte Obergrenzen einzuhalten, sondern muss auch ihm bekannte Kostenvorstellungen seines Auftraggebers bei der Planung berücksichtigen bzw. diese Kostenvorstellungen von sich aus erfragen. Das hat das OLG Celle klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Architekt für den Um- und Erweiterungsbau eines Wohnhauses ein Honorarangebot auf Basis von anrechenbaren Kosten von rund 220.000 Euro abgegeben. In der Realität wurden aber Aufträge in Höhe von 691.630,97 Euro erteilt. Deswegen kündigte der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund. Ob die Kündigung rechtmäßig war, muss jetzt die Vorinstanz klären. Der Architekt führt die Kostensteigerung nämlich auf Änderungs- und Sonderwünsche des Bauherrn zurück, deren Kostenfolgen er hinreichend kommuniziert habe.

     

    Beachten Sie | Wichtig für Sie sind auch weitere Aussagen des OLG: Ein Architekt muss die Kostenvorstellungen des Bauherrn von sich aus erfragen. Er verletzt seine vertraglichen Sorgfaltspflichten, wenn er Planungen ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse vornimmt. Für eine Pflichtverletzung ist es weder erforderlich, dass eine ausdrückliche Erklärung des Bauherrn zu den Baukosten vorliegt noch muss eine genaue (betragsmäßige) Obergrenze zum Ausdruck kommen. Es reicht, wenn die Vorstellungen des Bauherrn ungefähr umrissen sind. Gibt der Architekt ein Honorarangebot auf Basis von anrechenbaren Kosten ab, die er erst kurz vor Vertragsschluss ermittelt hat, sind diese als dem Architekten bekannte Kostenobergrenze anzusehen (OLG Celle, Urteil vom 12.2.2014, Az. 14 U 103/13; Abruf-Nr. 140596).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 2 | ID 42546636