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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Lph 7: Planer sollten keine Vergaberechtsfragen bearbeiten

    |  Ob eine Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise aufzuheben ist, ist eine Rechtsfrage, die nicht vom Planungsbüro zu klären ist. Planungsbüros, die das trotzdem tun, setzen sich hohen Schadenersatzrisiken aus. Das zeigt ein Fall vor der VK Baden-Württemberg. |

     

    Hier wurde eine Ausschreibung aufgehoben, weil das günstigste - zu wertende - Angebot rund 20 Prozent oberhalb der Kosten der Kostenberechnung des Planungsbüros (= Messlatte für die Höhe der angemessenen Kosten) lag. In der zweiten Ausschreibung lag der neue Mindestanbieter dann zwar 6 Prozent unterhalb des Bestbieters im ersten Verfahren, aber immer noch 14 Prozent oberhalb der Kosten aus der Kostenberechnung. Damit war nach Ansicht der VK Baden-Württemberg belegt, dass nicht die Kostenberechnung des Planungsbüros, sondern die Angebotspreise der Bieter die ortsüblichen - angemessenen - Kosten darstellten. Folglich konnte der Bestbieter aus dem ersten Ausschreibungsverfahren erfolgreich gegen die Aufhebung dieses Verfahrens vorgehen. Er konnte nämlich jetzt darlegen, dass seine damaligen Angebotspreise doch angemessen waren (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.5.2013, Az. 1 VK 10/13; Abruf-Nr. 132789).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Dieser Fall zeigt, wie schwierig Vergaberechtsverfahren sind. Daher sollten Planungsbüros nur die fachtechnischen Leistungen erbringen, nicht aber Vergaberechtsfragen klären. Das Planungsbüro stellt - nach HOAI 2013 - den Vergleich der geprüften Angebotspreise mit den bepreisten LV’s oder der Kostenberechnung auf (betrifft Leistungsbild Gebäude). Ob eine Ausschreibung aufzuheben ist, muss der Auftraggeber selbst entscheiden.
    • Welche Pflichten Sie in der Lph 7 haben und was Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, steht in einem Beitrag in PBP 1/2013, Seite 13 im Archiv.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 4 | ID 42277484