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  • 27.04.2017 · Nachricht · Architektenrecht

    Etwaige Kostengrenze muss der Bauherr beweisen

    | Die Überschreitung einer Kostenaufstellung begründet jedenfalls dann keine Haftung des Architekten, wenn diese lediglich „zur Vorlage bei der Bank“ erstellt wurde und der Architekt keine weiteren Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist eine Kostenobergrenze als Beschaffenheit nicht vereinbart. Das hat das OLG Celle rechtskräftig festgestellt. |