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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Einhaltung aller Normen und trotzdem mangelhaft geleistet!

    | Das OLG Hamm hat auf den Unterschied zwischen der Einhaltung vereinbarter Planungs- bzw. Ausführungsziele und der Einhaltung technischer Normen aufmerksam gemacht . |

     

    Es gilt Folgendes (OLG Hamm, Urteil vom 27.9.2012, Az. 17 U 170/11; Abruf-Nr. 123726):

    • Planung und Ausführung müssen in jedem Fall die zugesicherten Eigenschaften - im vorliegenden Fall die Gebrauchstauglichkeit - erfüllen.