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  • 18.03.2013 · Fachbeitrag · Architektenrecht

    „Baubegleitende Qualitätskontrolle“ des TÜV ist Werkvertrag

    Die „Baubegleitende Qualitätskontrolle“ des TÜV ist Werkvertrag und unterliegt damit der fünfjährigen Verjährungsfrist. Das hat das LG Hamburg entschieden (LG Hamburg, Urteil vom 4.12.2012 Az. 321 O 87/12; Abruf-Nr. 130788 ).