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  • 18.03.2013 · Fachbeitrag · Architektenrecht

    „Baubegleitende Qualitätskontrolle“ des TÜV ist Werkvertrag

    | Die „Baubegleitende Qualitätskontrolle“ des TÜV ist Werkvertrag und unterliegt damit der fünfjährigen Verjährungsfrist. Das hat das LG Hamburg entschieden (LG Hamburg, Urteil vom 4.12.2012 Az. 321 O 87/12; Abruf-Nr. 130788 ). |